Die Clearingstelle EEG hat bereits am 16. Dezember 2015 den Hinweis 2015/27 beschlossen. Darin wurde u.a. geklärt,
- wie die Höchstbemessungsleistung gemäß § 101 Abs. 1 EEG 2014 zu berechnen ist,
- welcher Wert für die installierte Leistung am 31. Juli 2014 maßgeblich ist,
- wie die Förderung ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Überschreitung der Höchstbemessungsleistung zu reduzieren ist,
- wie erhöhte Vergütungen (z.B. Boni) berücksichtigt werden,
- wie die Förderung bei Neuanlagen mit über 100 kW gemäß § 47 Abs. 1 EEG 2014 ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Überschreitung der Bemessungsleistung zu reduzieren ist und
- ob sich die Förderbegrenzung auch auf den Flexibilitätszuschlag (§ 53 EEG 2014) erstreckt.